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Einblicke in die Videoüberwachung

Text: Uwe Czier | Foto (Header): © pdsci – stock.adobe.com

Videoüberwachung ist nicht in allen Anlagen, Betrieben und Gebäuden die Regel. Arbeiten Hausmeister in Objekten, in denen diese eingesetzt wird, sollten sie aber die rechtlichen Hintergründe in ihren Grundzügen verstehen und praktisch umsetzen können.

Auszug aus:

DER HAUSMEISTER
Praxis – Technik – Sicherheit – Recht
Ausgabe Mai 2021
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Den Aufgabenbereich des Hausmeisters betrifft die Videoüberwachung meistens nur mittelbar. Dennoch hat die Videoüberwachung, wenn sie eingerichtet wird oder eingerichtet werden soll, einen direkten Einfluss auf seine Arbeit. Insoweit sollte sich ein Hausmeister zumindest mit den Grundzügen des Themas auseinandersetzen.

Ob Videoüberwachung eingesetzt werden soll, ist eine Leitungsentscheidung, die von der Unternehmens-, Betriebs- oder Verwaltungsleitung getroffen werden muss.

Die Einrichtung muss begründet werden und verhältnismäßig sein, da mit ihr Daten erhoben werden, sodass die Videoüberwachung den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Videoüberwachung ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung ergibt sich in erster Linie aus dem Hausrecht des Grundstückeigentümers, des Mieters oder des Betreibers.

Eingesetzt werden kann Videoüberwachung

  • zur Zugangsüberwachung,
  • zur Steuerung von Betriebsabläufen,
  • zum Schutz von Mitarbeitern, z. B. wenn diese aufgrund der Zielgruppe, mit der sie umgehen, besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind oder wenn sie mit gefährlichen Substanzen umgeben,
  • zur Vermeidung von Straftaten, insb. Diebstählen oder Sachbeschädigungen.

Zur Begründung, dass die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist, genügt bei einem großen oder unübersichtlichen Gelände mit mehreren Gebäuden bereits, dass das Gelände ohne Videoüberwachung nicht wirksam oder ohne unvertretbaren Aufwand ausreichend überwacht werden kann.

Rechte der Beobachteten
Die Videoüberwachung sollte verhältnismäßig sein. Sie muss also so gestaltet sein, dass sie möglichst wenig in die Rechte der Beobachteten eingreift. Zunächst ist zu prüfen, ob es Alternativen gibt, bei denen keine oder weniger Daten erhoben werden. Wenn nicht, ist die Videoüberwachung auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung ist immer ein stärkerer Eingriff in die Rechte der Mitarbeiter und Besucher als die bloße Echtzeitbeobachtung, eine Dauerbeobachtung ein stärkerer Eingriff als die bedarfsorientierte Aufschaltung der Videoüberwachung. Zudem ist eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen erforderlich.

Soweit die Videoüberwachung mit Aufzeichnungen verbunden ist, sind diese unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. In der Regel ist eine automatische Löschroutine zu empfehlen.

Praxisbeispiel
Eine Aufzeichnung kann nach 48 Stunden gelöscht werden, da spätestens dann klar sein muss, ob sich im Aufzeichnungszeitraum jemand unberechtigt auf dem Betriebsgelände aufgehalten hat und ob die Aufnahmen deshalb als Nachweis für einen Hausfriedensbruch notwendig sind.

Ein Hausmeister kann die Entscheidungsphase lediglich durch Vorschläge, Anregungen und Hinweise begleiten und damit helfen, die Situation, die der Videoüberwachung zugrunde liegt, auf eine breitere Tatsachengrundlage zu stellen. Im Ergebnis sind die Erfahrungen des Hausmeisters ein Weg, Entscheidungen und Konzepte zu optimieren.

Dabei kann es insb. darum gehen, wo Kameras aufgestellt werden oder in welchem zeitlichen Rahmen sie betrieben werden sollen.

Videoüberwachung in öffentlichen Einrichtungen

Die öffentliche Verwaltung darf in ihren öffentlich zugänglichen Bereichen Videoüberwachung nur einrichten, wenn dies zum Schutz von Mitarbeitern oder aufgrund der besonderen Gefährdungslage erforderlich ist.

Dies ergibt sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht und dem grundsätzlichen Anspruch der Öffentlichkeit, die öffentlich zugänglichen Bereiche von Verwaltungsgebäuden zur Erledigung von Behördenangelegenheiten oder zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen zu den Öffnungszeiten ungehindert betreten zu können. Dies gilt sinngemäß auch für öffentliche Einrichtungen oder das Schulgelände.

Gerechtfertigt kann die Einrichtung von Videoüberwachung in diesen Bereichen aber dann sein, wenn

  • Mitarbeiter durch die Art der Tätigkeit, z. B. die Zusammensetzung der Besucher, besonders gefährdet sind,
  • besonders schutzwürdige Interessen es erfordern, die Besucher durch eine Zugangskontrolle zu steuern, z. B. zum Schutz von besonders geschützten Daten,
  • die Weitläufigkeit des Geländes und aufgetretene Beschädigungen an Einrichtungen eine Überwachung erfordern.

Voraussetzung ist immer, dass andere Möglichkeiten, das gewünschte Ziel zu erreichen, nicht bestehen oder nicht ohne unvertretbaren Aufwand erreicht werden können.

Zudem ist eine Interessensabwägung mit den Besucherinteressen durchzuführen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Videoüberwachung grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass Besucher ihre Rechtsansprüche, z. B. die Beantragung von Sozialleistungen, als Folge der Videoüberwachung nicht mehr wahrnehmen. Bei öffentlichen Einrichtungen darf die Nutzung nicht einschränkt werden. Unschädlich ist aber bspw. die nächtliche Videoüberwachung eines Geländes, dass der Öffentlichkeit nur tagsüber zur Verfügung steht, wenn gewährleistet ist, dass die Videoüberwachung vor Beginn der Öffnungszeiten beendet ist.

Kennzeichnung der Bereiche

Auf die Beobachtung ist auf geeignete Weise, z. B. durch Beschilderung („Kamerapiktogramm“) hinzuweisen. Die Schilder müssen sowohl auf die Tatsache der Videoüberwachung als auch auf die dafür verantwortliche Stelle, den verfolgten Zweck, die Speicherdauer und die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung hinweisen.

Es ist zulässig, auf dem Schild einen Hinweis anzubringen, auf dem Informationen zu weiteren Informationen, insb. die Rechte der Betroffenen, zu finden sind, z. B. durch Hinweis auf die Internetadresse.

Für den Hausmeister ist es in diesem Zusammenhang wichtig, dass er als „Auge“ des Betriebs weiß, wo Schilder hängen müssen und dass er

  • Verschmutzungen beseitigt und
  • bei Beschädigungen oder Fehlen eines Schildes die zuständige Stelle informiert, damit das Schild ersetzt werden kann.

Zuständigkeit
Im Allgemeinen gilt, dass der Hausmeister schon allein aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Videoüberwachung effektiv zu betreuen, selbst dann, wenn ein Monitorraum oder ähnliches zur Verfügung steht. Insoweit ist zu entscheiden, wer die Videoüberwachung übernimmt.

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass der Hausmeister Zugriff auf die Videoüberwachung hat, soweit dies zu seiner Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Einsichtnahme ist zu dokumentierten und zu begründen.

Einlasskontrolle
Bei kleinen Außenstellen oder Einrichtungen kann der Hausmeister jedoch im Einzelfall mit der Einlasskontrolle oder Auswertung der Videoüberwachung beauftragt sein. Dann ist es wichtig, dass er darauf achtet, dass sein Auftrag so genau gefasst ist, dass er Entscheidungen entweder nur nach festen Vorgaben („Wann darf der Zugang verweigert werden?) treffen muss oder dass er auf Einzelweisung handelt (Bitte schauen Sie die Aufzeichnungen an, ob Sie darin sehen dass,…). Bei allgemeinen Anweisungen (Bitte schauen Sie nach, ob die Aufzeichnungen etwas Auffälliges zeigen) sollte der Hausmeister darauf bestehen, dass sie präzisiert werden (Worauf soll ich genau achten?).

Damit vermeidet er, dass er in eine datenschutzrechtliche Verantwortung gedrängt wird, die weder funktional noch fachlich zu seinen Aufgaben gehört. Zudem ist in diesen Fällen eine Einweisung in die datenschutzrechtlichen Grundsätze unumgänglich, damit der Hausmeister auch im reinen „Vollzug“ in die Lage ist, datenschutzrechtlich relevante Vorgänge zu erkennen.

Hinweis

Wichtig ist, dass nach der Rechtsprechung sog. Blindkameras, also Attrappen ohne Funktion, dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen wie aktive Videokameras. Begründet wird dies damit, dass es für Außenstehende keine Möglichkeit der Unterscheidung gibt, so dass subjektiv auch bei Attrappen ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Ein Hausmeister sollte deshalb Blindkameras nicht auf eigene Faust anbringen, da dies sowohl arbeitsrechtliche Folgen als auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen kann.

Der Autor

Uwe Czier ist bei der Stadtverwaltung Stuttgart in unterschiedlichen Funktionen in den Bereichen Öffentliche Sicherheit, Straßenrecht und allgemeine Verwaltung tätig. Er arbeitet nebenberuflich in der Erwachsenenbildung und im Bereich Journalismus.

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