Arbeitsschutz

Im Winterdienst sicher bleiben!

Text: Christine Lendt | Foto (Header): © Daniel Strautmann – stock.adobe.com

Bei einem Kälteeinbruch können Außengelände mit einer Eis- oder Schneeschicht bedeckt sein. Damit niemand stürzt, sind Anlieger zum Winterdienst verpflichtet und übertragen diese Aufgabe normalerweise an Sie – ihren Hausmeister. Auf wintertaugliche Arbeitskleidung und PSA sowie sicheres Arbeiten ist daher zu achten.

Auszug aus:

DER HAUSMEISTER
Praxis – Technik – Sicherheit – Recht
Ausgabe November 2020
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Sei es ein privates oder ein Gewerbegebäude: Der Anlieger oder Unternehmer darf die Durchführung des Winterdienstes einer geeigneten Person übertragen. Er bleibt allerdings selbst dafür verantwortlich und muss der beauftragten Person sichere Geräte sowie Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Wie immer im Arbeitsschutz, ist eine Gefährdungsbeurteilung die Basis für geeignete Maßnahmen. Diese zählt ebenfalls zu den Pflichten des Arbeitgebers.

Mögliche Gefährdungen

Ungeschützt kann auch ein Hausmeister ausrutschen und sich z. B. die Hand oder Hüfte brechen. Bedingt durch die eisige Kälte kann es zur Unterkühlung oder zu Erfrierungen kommen. Weitere mögliche Gefährdungen beim Winterdienst entstehen durch Arbeiten nahe dem fließenden Verkehr, oft ungewohnt frühe oder späte Arbeitszeiten (Müdigkeit) sowie die eingesetzten Arbeitsmittel. Da dies alles je nach Einsatz und Arbeitsumfeld variieren kann, gilt es, die Gefährdungen individuell zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten.

Maschinen und Geräte sicher verwenden
Während es zumindest in einigen Regionen vergleichsweise selten schneit, ist mit Glätte häufig zu rechnen. Je nach Größe des Geländes kann es sein, dass dann per Hand bzw. Schaufel gestreut werden muss oder Streuwagen eingesetzt werden können. Achten Sie dabei jeweils auf eine ergonomische, aufrechte Körperhaltung, um Ihre Wirbelsäule zu schonen. Die Streugutbehälter sollten gut zugänglich sein, um häufiges oder tiefes Bücken zu vermeiden. Sie sollten besonders auf einem größeren Gelände gut verteilt sein. Dies erleichtert den Winterdienst und verkürzt den benötigten Personal- und Zeitaufwand erheblich.

Haut und Augen schützen
Zum Schutz der Haut ist ein direkter Hautkontakt mit dem Streugut zu vermeiden, was i. d. R. durch die ohnehin nötigen Schutzhandschuhe gewährleistet ist (s. u. bei PSA). Mit handgeführten Streuwagen lässt sich das Risiko zusätzlich verringern. Sofern es windig ist und Sie von Hand streuen, sollte dies möglichst in Windrichtung erfolgen, damit Ihnen das Streugut nicht entgegenkommt und z. B. die Augen gefährdet.

Passende Schneeschieber
Sobald es weiß wird, kommen auch Schneeschieber, -schaufeln und Besen oder (bei größeren Geländen) auch ein Schneepflug zum Einsatz. Auch hier ist darauf zu achten, dass die Arbeitsmittel in Länge und Größe zur Statur des Hausmeisters passen und Stiele von Schaufeln möglichst über einen T-Griff verfügen, um die Hand zu entlasten. Bei einem Schneepflug sollten die scharfkantigen Schürfleisten formschlüssig befestigt sein. Dann lassen sie sich gefahrlos wechseln.

Persönliche Schutzausrüstung

Es liegt auf der Hand: Bei Kälte sollten Sie sich warm anziehen. Insofern tragen Sie auch selbst zu Ihrem Schutz bei, der sich etwa durch Skiunterwäsche noch steigern lässt. Doch auch der Arbeitgeber muss für Sie sorgen und eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen. So genügt es nicht, einfache Winterhandschuhe zu tragen. Sie können durchnässen und schützen auch nicht ausreichend vor chemischen Stoffen (z. B. durch Streugut) sowie mechanischen Beanspruchungen: Beim Schaufeln und Schippen etwa können sich sonst Schwielen und Blasen an den Händen bilden. Um den Hautkontrakt mit Streugut auch an den Unterarmen zu verhindern, sollten die Handschuhe über lange Stulpen verfügen. Für ausreichend Trittsicherheit sorgen Sicherheitsschuhe, die Ihre Füße außerdem vor Verletzungen schützen. Bei extremer Glätte sollten zusätzlich Eiskrallen an den Sicherheitsschuhen befestigt werden. Zum Schutz vor Erfrierungen sollten möglichst gefütterte Schuhe oder zumindest dicke Socken getragen werden (die Größe dann entsprechend ausreichend wählen, denn in zu engen Schuhen friert man leichter und sie gefährden die Füße zusätzlich durch Quetschen).

Die Augen gut schützen
Sofern Sie das Streugut selbst mischen oder umfüllen, sollten Sie auch Ihre Augen schützen. Ideal sind Korbschutzbrillen, denn sie schließen rund um die Augen gut ab, sodass auch seitlich nichts eindringen kann. Und Vorsicht bei Sonne: Tagsüber sind die Augen bei intensiver UV-Strahlung zusätzlich gefährdet, die durch die Schneereflexionen noch zunehmen kann. Beim Schneeschippen sollten Sie dann eine geeignete Sonnenbrille tragen. Sofern die Arbeiten in öffentlichen Verkehrsbereichen erfolgen, benötigen Sie außerdem normgerechte Warnkleidung oder zumindest eine Warnweste, die über der Wetterschutzkleidung getragen werden kann. Diese PSA verfügt über reflektierende Leuchtstreifen, sodass Verkehrsteilnehmer Sie besser erkennen können. Maßgeblich ist die DIN EN ISO 20471:2017-03 „Hochsichtbare Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen“. Und: Die Warnkleidung darf nicht zu abgenutzt sein, denn dann verliert sie ihre Schutzwirkung! Also: Achten Sie gut auf sich und sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Arbeitgeber.

Warnschutzkleidung auswählen
Tätigkeiten an oder auf Verkehrswegen sind gefährlich. Besonders kritisch wird es, wenn keine Absperrungen gesetzt werden können. Wer schutzlos zwischen fahrenden Autos oder Baufahrzeugen hantiert, muss auffällig gekleidet sein. Dann sind Unternehmer dazu verpflichtet, Warnschutzkleidung bereitzustellen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und das Fachpersonal entsprechend zu informieren. Jeder, der im Verkehr außerhalb von Gehwegen und Absperrungen arbeitet, muss Warnkleidung tragen. Konkret also auch Hausmeister, die für den Winterdienst zuständig sind. Gesetzliche Grundlage ist hier zum einen die Straßenverkehrsordnung (§ 35 Abs. 6), aber auch die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

PSA mit Reflexstreifen
Professionelle Warnkleidung hat einen so starken Leuchteffekt, dass der Arbeiter bei allen Lichtverhältnissen gesehen werden kann. Sie dient als PSA, die allein durch ihre Farbe von Weitem auffällt. Reflexstreifen sorgen dafür, dass der Träger auch nachts leicht erkennbar ist, z. B. im Lichtkegel eines Autoscheinwerfers. Man unterscheidet drei Ausführungen von Warnkleidung:

  • Reflexgeschirr, Rundbundhose
  • Weste, Überwurf, Latzhose
  • einteiliger Anzug, Jacke mit Ärmel

Warnschutzkleidung in drei Klassen
Die Euronorm 471 gibt genau vor, wie Warnschutzkleidung gefertigt werden muss: Aus fluoreszierendem Gewebe der Farbe Orange-Rot, auf dem zusätzliche Reflexstreifen angebracht werden. Die Norm unterscheidet drei Klassen – gemessen an den Mindestflächen des fluoreszierenden und reflektierenden Materials. Die größten Flächen, und damit die höchste Auffälligkeit, hat Warnschutzkleidung der Klasse 3.

Es können auch zwei Klassen auf einem Kleidungsstück kombiniert werden. So kann eine Warnweste aus Material der Klasse 2 gefertigt sein, aber Reflektorstreifen der Klasse 3 tragen. Das erkennen Sie an einem Piktogramm auf der Weste, neben dem die Zahlenkombination steht. Zum Beispiel „2/2“ oder „3/2“. Die obere Zahl kennzeichnet die Fläche des fluoreszierenden Materials, die untere Zahl die Reflektorwerte.

Welche Klasse für welchen Einsatz?
Bei professionellen Einsätzen muss Warnkleidung immer der Klasse 2 oder 3 entsprechen. Was genau erforderlich ist, hängt vom Verkehrsaufkommen, den Sichtverhältnissen und der Dauer des Jobs ab: Wenn z. B. nur wenige Autos mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vorbeifahren und die Sicht „ausreichend“ ist, genügt Klasse 2. Das Gleiche gilt für eine kurze Anwesenheit auf der Arbeitsstelle. Andernfalls ist Klasse 3 vorgeschrieben. Das lässt sich mitunter schwer abschätzen, gehen Sie im Zweifelsfall lieber auf Nummer sicher.

Was auf das Etikett gehört
Geeignete Warnkleidung muss ein Etikett tragen, das folgende Angaben enthält:

  1. Die Aufschrift „DIN EN 471“
  2. Die CE-Kennzeichnung
  3. Name und Anschrift des Herstellers
  4. Produktbezeichnung
  5. Größenbezeichnung (Brustumfang, Körpergröße)
  6. Pflegekennzeichnung
  7. Piktogramm mit Sicherheitsklassen

Außerdem muss eine Herstellerinformation beiliegen, die weitere Details wie eine ID-Nummer enthält und eine ausführliche Gebrauchsanweisung liefert. Dazu gehören auch Angaben zur Alterung oder ein Verfallsdatum.

Pflege von Warnkleidung
Nur neuwertige Warnkleidung schützt wirklich. Vor allem Sonneneinstrahlung und Chemikalien können die Eigenschaften des reflektierenden Materials beeinträchtigten. Sachgerechte Pflege und Verwahrung sind also oberstes Gebot. Wie das funktioniert erklärt die Gebrauchsanweisung. Sie sollten Warnkleidung ersetzen, sobald die Signalwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft geschmälert ist.

Warnkleidung ist vorgeschrieben, sobald Sie dicht am Verkehr arbeiten. Unternehmer oder ihre Sicherheitsverantwortlichen haben die Pflicht, das Personal entsprechend zu unterrichten. Denken Sie aber auch daran, dass das Tragen der Leuchtkleidung nichts an der Gefahrenquelle ändert. Und: Technische Maßnahmen haben immer Vorrang. Der Arbeitgeber muss also prüfen, ob auch Absperrmaßnahmen getroffen werden können, um das Risiko für die Beschäftigten so niedrig wie möglich zu halten.

Warum eigentlich Winterdienst?

Auch dafür, dass der Winterdienst überhaupt erledigt wird, muss der Arbeitgeber sorgen. Zu seinen Pflichten gehört dabei auch, das Betriebsgelände (bzw. bei Privathäusern das zugehörige Gelände) und angrenzende Bereiche zu sichern. Dazu muss er wissen, was beim Winterdienst unbedingt zu beachten ist und wie er Haftungsrisiken vorbeugen kann. Um den Aufenthalt des Personals im Freien so kurz wie möglich zu halten, sollte er außerdem den Winterdienst so effektiv wie möglich organisieren.

Was die Verkehrssicherungspflicht umfasst
Bei Schnee und Eis, aber auch schon bei Nässe, kann das Außengelände eines Betriebs- oder Privatgebäudes eine Gefahr für Beschäftigte oder Bewohner und andere anwesende Personen bedeuten. Wenn etwas passiert, kann der Unternehmer bzw. Hauseigentümer rechtlich belangt werden, weil er die Verkehrssicherungspflicht missachtet hat. Eine geeignete dritte Person – wie etwa ein Hausmeister – kann die Durchführung des Winterdienstes übernehmen, der Anlieger bleibt aber dafür verantwortlich.

Konkret gehört zu den Pflichten bei Unternehmen, noch vor den Öffnungszeiten den Beschäftigten und Kunden durch geeignete Maßnahmen eine weitgehend gefahrlose Benutzung des Betriebsgeländes zu ermöglichen, inklusive der hauseigenen Parkplätze. Streupflicht besteht übrigens auch bereits für öffentlich zugängliche Parkplätze. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Urteil entschieden. Welche Maßnahmen in welchem Umfang konkret zu ergreifen sind, hängt davon ab, was zur Sicherung des Verkehrs erforderlich und andererseits dem Sicherungspflichtigen zumutbar ist. Der Unternehmer/Hauseigentümer ist auch dazu verpflichtet, vereisten Stellen mit geeigneten Mitteln die Glätte zu nehmen, also i. d. R. mit Streugut.

Pflichtverletzung und Folgen
Wenn es bei Schnee und Glätte zu einem Unfall kommt, was bekanntlich leicht passiert, muss der zum Winterdienst verpflichtete Anlieger damit rechnen, dass er haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Das bedeutet i. d. R., Schadenersatz inklusive Schmerzensgeld zahlen zu müssen. Obendrein drohen dem Eigentümer strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Köperverletzung. Wenn Zweifel bestehen, ist der Unternehmer oder Hauseigentümer beweispflichtig. Er muss also nachweisen können, dass alle erforderlichen Maßnahmen für einen sichereren Winterdienst durchgeführt wurden.

Mit der Wetterschau sicher bleiben
Weil Schnee und Eis bekanntlich kommen, wann und wie sie wollen, sollte für eine gute Rufbereitschaft gesorgt sein. Bewährt hat sich dabei die sog. Wetterschau. Zuständig ist jeweils die bereitschaftsdiensthabende Person. Sie sollte die Wetterlage sowohl aufgrund aktueller Wettermeldungen sowie durch eigene Beobachtung prüfen oder/und das Außengelände regelmäßig begehen, um eine mögliche Glätte frühzeitig festzustellen. Dabei sollte v. a. den vorhersehbaren, wetterbedingten Gefahren vorgebeugt werden. Wenn etwa die Temperaturen in der Nacht bereits unter den Gefrierpunkt fallen oder schon zeitweise Frost herrscht und bspw. durch Asphalt oder eine Verbundsteinpflasterung das Regenwasser nicht sofort und komplett abfließen kann, ist es wichtig, vorzusorgen, bevor das Wasser gefriert.

Von der Verkehrssicherungspflicht betroffene Bereiche

Streu- und Winterdienst und eine rundum umsichtige Verkehrssicherungspflicht betreffen das Betriebsgelände samt zugehöriger Gebäude und Kundenparkplätze. Auf den dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen Fahrbahnen besteht keine Winterdienstpflicht seitens der Anlieger. Es muss aber der Winterdienst auf Fahrbahnen ohne Bürgersteig entlang des Grundstücks durchgeführt werden.

Ähnlich verhält es sich, wenn ein Grundstück an eine Fußgängerzone angrenzt. Der Anlieger ist dann dazu verpflichtet, entlang der Grundstücksgrenzen Gehbahnen für den Fußgängerverkehr in einer Breite von mindestens 2 m von Schnee freizuhalten. Dies gilt werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Auch der Zugang zu Hydranten oder Notrufsäulen vor dem jeweiligen Gelände ist von Schnee und Eis zu befreien. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich zudem auf alle von dem Anlieger genutzten Flächen und Gebäude. Auch innerhalb von Gebäuden muss der Unternehmer oder Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen und z. B. auch dafür sorgen, dass auf Fluren niemand durch hereingetragene Nässe ausrutschen kann.

Vorgaben zur Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht umfasst, dass das Gelände bei Schnee, Eis und Glätte gefahrlos begehbar sein muss. Dies gilt generell an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr, außerdem in Fällen, an denen eine betriebliche Veranlassung besteht, etwa durch Kunden- oder Mitarbeiterverkehr. Konkret bedeutet dies: Schnee, der nach 20 Uhr gefallen ist, sowie entsprechende Glätte sind gleich am nächsten Morgen bis 7 Uhr zu beseitigen sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.

Sofern der Schneefall andauert oder weiterhin Regen gefriert, muss mehrmals täglich gestreut oder geräumt werden. Für den Fußgängerverkehr sind mindestens 1 m breite Gehbahnen von Schnee frei zu halten – auch wenn kein Bürgersteig vorhanden ist. Trifft Letzteres zu, so ist eine Gehbahn von 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen. Auch hierbei gilt: Der Schnee ist zu räumen und Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bekämpfen, dazu eignen sich etwa Sand oder Splitt. Sollte das eingesetzte Streumittel bei anhaltender Glättebildung seine Wirkung verliert, was z. B. bei Eisregen passieren kann, so muss bei Bedarf mehrmals nachgestreut werden.

Welche Streumittel sind zu verwenden
Zwei Arten von Streustoffen können eingesetzt werden. Einerseits chemische Materialien, die durch ihre Eigenschaften Schnee und Eis auf physikalisch-chemischem Wege zum Schmelzen bringen. Hierzu zählen zahlreiche gängige Streumittel. Zur zweiten Kategorie gehören die sog. abstumpfenden Streustoffe. Sie erhöhen durch ihre Beschaffenheit die Griffigkeit auf Eisschichten oder verdichtetem Schnee auf mechanische Weise (Reibung). Bei Glätte sind die Gehwege mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, z. B. Splitt, Sand oder Sägespänen, ausreichend zu streuen. Als Streumittel ungeeignet gelten Hobelspäne, die sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können. Streusalz ist zwar äußerst wirksam, jedoch vielerorts aus Gründen des Umweltschutzes verboten. Ausnahmen gelten unter Umständen für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge von Eisregen. In solchen Fällen ist es mitunter zulässig Streusalz beizumischen, jedoch höchstens zu 25 %. Weil dies je nach Kommune anders aussehen kann, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Ihren Arbeitgeber erkundigen. Dann wäre da noch das Auftausalz. Es darf bei Glatteis oder Schneeglätte auf Haltestellen, Treppen und Gefällestrecken mit über 10 % Neigung ausgebracht werden, aber nur als Gemisch mit neun Teilen abstumpfendem Streumittel zu einem Teil Salz.

Zu bevorzugendes Streugut
Um Glätte zu beseitigen, sollten Sie Splitt, Sand oder Granulat streuen. Kostengünstig ist auch das Streuen von feiner Asche. Am meisten aber spart, wer die Flächen zunächst mit dem Schneeschieber oder dem Besen räumen lässt. Ist ein sicheres Gehen oder Befahren dann immer noch nicht möglich, können abstumpfende Mittel zum Einsatz kommen. Ein Augenmerk gilt dabei stets dem Untergrund, auf den das Streugut aufgetragen wird. So kann Asche auf sehr hellen Steinplatten Verfärbungen hinterlassen. Und: Bei Tauwetter sollte jegliche Art von Streugut flächendeckend entfernt werden. Dabei hat sich gezeigt, dass sich Granulat am einfachsten wieder zusammenkehren und aufnehmen lässt. Es kann dann sogar beim nächsten Wintereinbruch wiederverwendet werden. Generell gilt: Rückstände von Streugut müssen so bald wie möglich wieder aufgekehrt werden.

Den Schnee korrekt beseitigen
Schnee- und Eismengen der Gehwege sollte Sie grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand anhäufen. Größere Schneemengen müssen so beiseitegeschoben werden, dass der Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen nicht mehr gefährdet oder behindert wird, als sich vermeiden lässt. Rinnsteine, Gullys, Ein- und Ausfahrten sowie Radwege müssen immer frei gehalten werden. Achten Sie auch in der Nähe von Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Straßeneinmündungen darauf, dass der aufgehäufte Schnee nicht zu Sichtbehinderungen oder anderen Gefährdungen führt.

Der Autor

Christine Lendt ist freie Journalistin und Buchautorin aus Hamburg. Ein großer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich Arbeitsschutz, Gesundheit und Ausbildung/Beruf.

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