Trinkwasserverordnung

Novellierung der Trinkwasserverordnung

Text: Peter Stacheder | Foto (Header): © stockphoto-graf – stock.adobe.com

Im Januar 2018 ist die neue Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Eine richtlinienkonforme Umsetzung der TrinkwV ist somit endlich sichergestellt. Das sind die Änderungen.

Auszug aus:

DER HAUSMEISTER
Praxis – Technik – Sicherheit – Recht
Ausgabe April 2018
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Die Pflicht zur Prüfung des Trinkwassers auf Legionellen besteht bereits seit 2011. Mit den wachsenden Anforderungen wurden die Verantwortlichkeiten allerdings immer schwammiger definiert. Aus den aktualisierten Richtlinien ergaben sich neue Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche. Insbesondere die Hinweis-, Aufklärungs-, Prüfungs- und Dokumentationspflichten der Installateure, Hausmeister und FM-Unternehmen wuchsen. Durch die Komplexität ging im Laufe der Jahre der Überblick verloren. Nicht beachtete Risikobereiche, fehlende Dokumentationen oder Bedenkenanmeldungen und die Verletzung von Prüf- und Hinweispflichten beschäftigen die Gerichte kontinuierlich.

 

Jetzt klar definierte Aufgaben

Vor diesem Hintergrund wurde die Trinkwasserverordnung nun zum vierten Mal novelliert. Hauptsächlich werden die bereits bestehenden Regelungen, die in der Vergangenheit sehr breit ausgelegt wurden, exakt definiert. Eine richtlinienkonforme Umsetzung der TrinkwV ist endlich sichergestellt. Die Verantwortung liegt nun hauptsächlich in den Händen professioneller Fachunternehmen. Sie garantieren mit qualifiziertem Personal die exakte Umsetzung und unterstützen die Immobilienwirtschaft, Hausmeister und FM-Unternehmen bei der regelkonformen Betreuung der Trinkwasserinstallation.

 

Die wichtigsten Änderungen der TrinkwV

  • Labore senden positive Befunde direkt an die Gesundheitsämter
  • Akkreditierte Labore haben die Aufsicht über die Analytik und die Probenahme
  • Die Erstuntersuchung bei neuen Trinkwasseranlagen muss in den ersten 3 – 12 Monaten nach Fertigstellung erfolgen
  • Gesundheitsämter akzeptieren nur Gefährdungsanalysen, die der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2 exakt entsprechen
  • Physikalische oder chemische Verfahren, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, sind verboten

 

Was das für Betreiber und Hausmeister bedeutet

Legionellen sind der Feind jeder Trinkwasserinstallation. Günstige Wachstumstemperaturen, ausreichend Nährstoffe und der Faktor Zeit begünstigen ihre Vermehrung. Insbesondere bauliche Gegebenheiten oder Nutzungsunterbrechungen, also sogenannte Abweichungen vom bestimmungsmäßigen Betrieb, wie Leerstände und längere Abwesenheitszeiten, sind erhebliche Risikofaktoren für das Entstehen gefährlicher Legionellen-Herde. Ein regelmäßiger und vollständiger Wasserwechsel an allen Entnahmestellen ist daher unerlässlich. Der Betreiber hat dafür die juristische Pflicht. Und die Hausmeister haben die Aufgabe der zuverlässigen Umsetzung. Sie müssen mit kontinuierlichen Inspektionen und Wartungen dafür Sorge tragen, das die Trinkwasserinstallation richtlinienkonform läuft. Neben den Rohrleitungen und Entnahmearmaturen müssen auch Komponenten wie z.B. Filter, Dosiergeräte oder Enthärtungsanlagen kontrolliert werden. Um das Stagnationsrisiko zu minimieren, muss der Wassertausch mitunter durch händische Spülungen erfolgen. Die Richtlinie VDI/DVGW 6023 empfiehlt hier ein Intervall von 72 Stunden.

Wichtig: Rückmeldung an die Hausverwaltung nach jeder planmäßigen Inspektion. Denn beeinträchtigen Bakterien die Gesundheit der Mieter, ist der Betreiber juristisch in der Pflicht. Und: Wartungen müssen über einen entsprechenden Fachbetrieb in vorgegebenen Intervallen ausgeführt werden. Die entsprechenden Nachweise müssen vorgehalten werden können.

 

Was passiert bei auffälligen Befunden?

Zwingend erforderlich für die Umsetzung der TrinkwV ist ein Instandhaltungs-/Hygieneplan für alle eingebauten Geräte und Bauteilkomponenten im Bereich Trinkwasser auf Grundlage der VDI/DVGW 6023 und DIN EN 806-5. Fällt eine Trinkwasserbeprobung durch hohe Keimbelastung auf, werden die Gesundheitsämter seit Januar 2018 direkt von den Laboren informiert. Ab einer Keimbelastung von 101 KBE/100 ml ist der Betreiber rechtlich verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchführen zu lassen. Ein Unterlassen ist ein Verstoß und eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 TrinkwV und wird juristisch verfolgt. Aufgabe einer Gefährdungsanalyse ist es, technische und betriebstechnische Mängel innerhalb der Trinkwasserinstallation bei einer Ortsbegehung festzustellen und diese Mängel in Bezug auf den Hygienezustand zu bewerten.

 

Personal: Entscheidender Erfolgsfaktor

Eine kontaminierte Trinkwasserinstallation schnellstmöglich wieder unter den technischen Maßnahmenwert zu bekommen, erfordert neben einem kompetenten Fachunternehmen auch zuverlässige Hausmeister. Als ortskundige Person sind sie für die Ortsbegehung des Gutachters unverzichtbar. Sie liefern wichtige Informationen zum Objekt, wie beispielsweise Wartungszuständige, Nutzerverhalten und Spülpläne. Alle Unterlagen hierzu muss der Hausmeister für die Dokumentenprüfung des Sachverständigen bereithalten. Das beinhaltet Instandhaltungs- bzw. Hygienepläne für alle Bauteile, Betriebsanleitungen, Nachweise über regelmäßige Wartungsmaßnahmen sowie Protokolle über Spül- und Reinigungsmaßnahmen.

 

Hygienisch einwandfreier Betrieb

Nach dem Erstellen einer Gefährdungsanalyse verfassen Fachunternehmen konkrete Maßnahmenpläne.

Wichtig: Hausmeister sollten niemals ohne Rücksprache mit den Spezialisten spontane Desinfektionsmaßnahmen einleiten. Denn chemische oder thermische Desinfektionen sind laut technischem Regelwerk ausdrücklich nicht als Sofortmaßnahme geeignet. Sie erfordern detaillierte Kenntnisse über verbaute Materialien, Stagnationsbereiche und Vorschädigungen. Sie sind also maximal als betriebserhaltende Maßnahme im Rahmen einer Sanierung durch ein Fachunternehmen sinnvoll.

Fazit: Arbeiten Betreiber, Hausmeister und Fachunternehmen vertrauensvoll zusammen, steht dem hygienisch einwandfreien Betrieb der Trinkwasserinstallation nichts mehr im Weg.

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