Prüfung elektrischer Geräte

Wann darf es der Hausmeister?

Text: Christine Lendt | Foto (Header): © Peter Atkins – stock.adobe.com

Um einen ordnungsgemäßen Zustand sicherzustellen, sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen. Dazu gehören auch Geräte, bei denen der Gedanke naheliegt: Was ist schon dabei, wenn der Hausmeister das mal eben macht? Doch der Arbeitsschutz setzt hier klare Grenzen.

Auszug aus:

DER HAUSMEISTER
Praxis – Technik – Sicherheit – Recht
Ausgabe Januar 20109
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Sie sind an vielen Arbeitsplätzen so selbstverständlich, dass man in ihnen selten eine Gefährdung sieht: Kaffeemaschine, Wasserkocher, Staubsauer, Drucker, Ventilator … um nur einige Beispiele für elektrische Geräte zu nennen, wie sie in vielen Arbeitsstätten oder etwa Pausenräumen zu finden sind. Doch bei einem Defekt droht im äußersten Fall Lebensgefahr durch einen
Stromschlag oder einen Brand, der genauso verheerende Folgen haben kann.

Mängel frühzeitig erkennen

Unternehmer bzw. ihre Sicherheitsverantwortlichen müssen daher darauf achten, dass diese ortsveränderlichen (beweglichen) elektrischen Betriebsmittel stets einwandfrei funktionieren. Dazu tragen regelmäßige Prüfungen der elektrischen Sicherheit bei, deren Fristen einzuhalten sind. Diese sind u. a. deswegen unverzichtbar, weil mit ihnen auch nicht
sichtbare Mängel erkannt und beseitigt werden können, bevor etwas passiert.

Durchführung der Prüfungen
Die Prüfungen werden mit speziellen, regelmäßig kalibrierten Messgeräten gemäß der jeweiligen DIN VDE-Bestimmungen durchgeführt. Was vielen nicht bewusst ist: Dies betrifft auch private Geräte, die sich Beschäftigte von zu Hause mitbringen, wie etwa ein Radio oder die geliebte Espressomaschine.

Gesetzlich verankert sind diese Verpflichtungen in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der DGUV Vorschrift 3. Zu berücksichtigen sind außerdem die relevanten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

Inhalte der Prüfungen
Die Prüfungsinhalte sind in der VDE-Bestimmung für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel beschrieben. Meist kann für elektrische Betriebsmittel die DIN VDE 0701 – 0702 „Wiederholungsprüfung elektrischer Gerate“ herangezogen werden, teilt der VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) selbst mit.

Ist der Hausmeister eine „Befähigte Person“?

Es kommt immer wieder vor, dass die Prüfung elektrischer Geräte dem Hausmeister übertragen wird – wohl auch, weil es sich dabei um eine vermeintlich einfache Tätigkeit handelt, die ein technisch versierter Mitarbeiter hinbekommen sollte. Doch erfüllt dieser auch die Funktion der „Befähigten Person“? Denn nur diese darf laut BetrSichV die verantwortungsvollen Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel übernehmen.

Anforderungen an den Prüfer
Eine „Befähigte Person“ muss durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur vorgesehenen Prüfung verfügen. Daraus lässt sich folgern: Selbst wenn ein Hausmeister einmal eine Ausbildung zum Elektriker gemacht hat, seit Jahren aber nur noch andere handwerkliche Aufgaben ausführt, erfüllt er die Anforderungen als „Befähigte Person“ nicht, allein schon, weil es sich um keine zeitnahe berufliche Tätigkeit handelt.

Konkreter wird die DGUV Vorschrift 3. Diese definiert in § 5 deutlich, dass die elektrischen Prüfungen „durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ durchgeführt werden müssen.

Prüfung durch elektrotechnisch unterwiesene Personen

„Unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet in diesem Fall, dass die jeweilige Person elektrotechnisch unterwiesen sein muss. Dann darf sie bestimmte Aufgaben, wie etwa die Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte und Betriebsmittel, – unter fachlicher Aufsicht – übernehmen. Zulässig ist dies, weil bei Wiederholungsprüfungen das Gehäuse des jeweiligen Betriebsmittels nicht geöffnet wird.

Wichtig: Wiederholungsprüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP) sind nur dann zulässig, wenn Prüfgeräte zur Verfügung stehen, an denen das Ergebnis der Messung leicht abgelesen werden kann, und ein automatischer Funktionsablauf gewährleistet ist. Darauf weist der VDE ausdrücklich hin.

Selbstständig prüfen nach einem Seminar?

Im Wortlaut beschreibt es die Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 wie folgt: „Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und
Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.“

Der Zusatz „unter Leitung und Aufsicht“ wird jedoch in der Praxis gern einmal übersehen, obwohl es spezielle Seminare gibt, die auf die Aufgaben einer EUP vorbereiten. Oftmals wird der Hausmeister nach einer solchen Fortbildung komplett eigenverantwortlich mit der ordnungsgemäßen Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel betraut. Diese Vorgehensweise ist jedoch wegen der fehlenden Leitung und Aufsichtsführung nicht rechtskonform.

Der VDE weist daher beim Angebot solcher Seminare darauf hin, dass die elektrotechnisch unterwiesenen Personen immer unter Anleitung und Aufsicht von Elektrofachkräften arbeiten und schriftlich bestellt sein müssen.

Die Prüffristen einhalten

Abgesehen davon, dass die Qualifikation stimmen muss, ist auch auf die Einhaltung der Prüffristen zu achten. Eine erste Prüfung ist i. d. R. vor der Inbetriebnahme fällig. Sie entfällt, wenn bereits geprüfte elektrische Geräte verwendet werden und elektrische Installationen von autorisierten Fachkräften durchgeführt wurden. In diesen Fällen ist von einer bereits vorhandenen Sicherheit bzw. bereits erfolgten Prüfung auszugehen.

Fristen für Wiederholungsprüfungen
Die Fristen für die verpflichtenden Wiederholungsprüfungen variieren. Maßgeblich ist § 3 der BetrSichV. Danach hat der Arbeitgeber auf Basis der  Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen – soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind prinzipiell so zu wählen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.

Anpassung von Fristen

Bei der Festlegung der Prüffristen sind die Richtwerte der DGUV-Vorschriften zu berücksichtigen, in denen zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln unterschieden wird. Von den Richtwerten kann abgewichen werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dies nahelegt. In solchen Fällen kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit angepasste Prüffristen für das Unternehmen definieren.

Unfallversicherung hinzuziehen
Im Zweifelsfall ist es ratsam, eine Anpassung der Prüffristen mit der zuständigen Unfallversicherung abzuklären. Denn sowohl die Unfallversicherungsträger als auch die zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Gebäudeversicherer können einen Nachweis der Prüfungen verlangen.

Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel entlastet den Unternehmer i. d. R. von der Haftung durch Unfälle, die auf defekte Elektrogeräte zurückzuführen sind. Andererseits können Brandschutzversicherungen eine Haftung ausschließen, wenn eine Betriebsstätte oder Teile davon durch einen Brand zerstört werden,  der durch ein nicht geprüftes Elektrogerät verursacht wurde. Kommen Personen durch ein ungeprüftes Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode, so haftet die Unfallversicherung i. d. R. nicht. Die Folgen können hier also erheblich sein.

Der Autor

Christine Lendt ist freie Journalistin und Buchautorin aus Hamburg. Ein großer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheit und Ausbildung/Beruf.

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